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Das Gestüt Dobel, Inhaber Horst Karcher, bietet seine Hengste
seinen Kunden zur Besamung bzw. Bedeckung und in diesem
Zusammenhang Einstellung von Stuten zu den nachfolgenden
Bedingungen an:
1. Besamungsbedingungen
Das Gestüt Dobel bietet seinen Kunden Frischsamen und zum Teil
Tiefgefriersamen und auf Anforderung Versand von Frisch- und
Tiefgefriersamen der Hengste des Gestüts Dobel an. Das Gestüt
Dobel lässt das Sperma aller Hengste morphologisch und
bakteriologisch ständig überprüfen und in regelmäßigen Abständen
durch einen Vertragstierarzt kontrollieren.
Das von den Hengsten gewonnene Ejakulat wird je nach
Konzentration verdünnt und in üblicher Dosis abgegeben. Der
Stutenbesitzer schließt mit dem Gestüt Dobel vor Anlieferung der
Stute oder Auslieferung von Frisch-/Tiefgefriersamen einen
Besamungsvertrag ab (nur Neukunden!). Bei Samenversand ist
Erfüllungsort Pforzheim. Die Gefahr des Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung des Versandsamens geht gem. § 447
BGB mit der Ablieferung zum Versand auf den Kunden über.
2. Deckbedingungen
Für Schäden, die beim Decken im Natursprung oder der künstlichen
Besamung an Stute oder Begleitpersonal entstehen, haftet der
Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner
Erfüllungsgehilfen. Ihre Spermabestellungen für den folgenden
Tag müssen bis spätestens 10,00 Uhr erfolgen. Aus der
Spermabestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
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gewünschter
Hengst |
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Name und
vollständige Anschrift des Stutenbesitzers |
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genaue
Versandanschrift |
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Zuchtverband,
dem die Besamung gemeldet werden soll
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Angaben der
Stute (Name,Lebensnummer,Kopie der Abstammung, Alter Farbe
und Abzeichen) |
3. Deckhygiene
Zur Bedeckung ohne vorherige tierärztliche Untersuchung sind
Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufender Geburt
zugelassen, d.h. wenn keinerlei Eingriffe vorgenommen wurden und
keine Verletzungen entstanden sind. Mit tierärztlicher
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Tupferprobe/Formblatt) werden
zur Bedeckung zugelassen: 3jährige und ältere Stuten, die
erstmals belegt werden sollen; Stuten, die geschlechtskrank
waren und erfolgreich behandelt wurden; Stuten, die güst
geblieben waren oder resorbiert haben; Stuten, die im Laufe
einer Deckperiode zweimal umgerosst haben. Die tierärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Tupferprobe/Formblatt) darf zum
Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als 3 Monate sein. Die
Tupferprobe soll in einer Rossperiode entnommen worden sein.
4. Deckschein und Zahlungsbedingungen
Die Decktaxe bzw. Besamungstaxe setzt sich wie folgt zusammen:
Das Deckgeld ist
vor der ersten Insemination fällig. Die Höhe des Deckgeldes
entnehmen Sie bitte den Beschreibungen der einzelnen Hengste.
Die Mehrwertsteuer ist im Deckgeld beinhaltet. Stallkosten,
Versandkosten sowie evtl. anfallende Tierarztkosten zur
Behandlung der Stute werden gesondert berechnet.
Bei Samenbestellungen außerhalb der Bundesrepublik ist die
Decktaxe in voller Höhe und im Voraus zu bezahlen.
Es werden max.
neun Samenportionen für drei Rossen zur Verfügung gestellt. Bei
der Bestellung von Sperma der Hengste „Dobel's Cento“ und „Dobel's
Araconit“ werden Ihnen pro Stute Tiefgefriersperma für 3 Rossen
zur Verfügung gestellt. Pro Rosse erhalten Sie eine
Besamungsportion, die je nach Charge jeweils aus 4-8 Pailletten
besteht.
Wir versenden bei der ersten Bestellung zunächst eine bis zwei
Besamungsportionen. Ist Ihre Stute nach dem Verbrauch der beiden
Besamungsportionen nicht trächtig, so können Sie die dritte
Ihnen zur Verfügung stehende Besamungsportion nachfordern.
Benötigen Sie nicht alle Besamungsportionen für Ihre Stute,
setzen Sie sich bitte mit uns umgehend in Verbindung.
Nichtgebrauchtes Tiefgefriersperma Ist dem Gestüt Dobel
zurückzusenden.
Ist der benutzte Hengst im Laufe der Deckzeit nicht in der Lage,
die von ihm angedeckte Stute nachzudecken, kann der Züchter
einen anderen Hengst der Station benutzen. Eine
Deckgelddifferenz ist dann auszugleichen. Ist kein Ersatzhengst
vorhanden, wird dem Züchter eine erneute Bedeckung im kommenden
Jahr kostenfrei ermöglicht. Wünscht der Züchter einen
Hengstwechsel während der Decksaison, ist die entstehende
Deckgelddifferenz nachzuzahlen. Eine Erstattung eines evtl.
entstehenden Deckgeldguthabens durch den Hengsthalter erfolgt
nicht. Über erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung
(Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines
erfolgt nur gegen die Zahlung des vollen Deckgeldes am Ende der
jeweiligen Decksaison. Der Zuchtverband ist gehalten,
Abstammungsnachweise oder Geburtsbescheinigung nur für Fohlen
auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer
Deckschein/Abfohlmeldung vorgelegt wird. Bei Nachbedeckung ist
der Deckschein mitzubringen, damit auch die Daten der
Nachbedeckung vermerkt werden können. Zur ordnungsgemäßen
Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des
Abstammungsnachweises der Stute notwendig, wobei eine Kopie
genügt.
5. Stuteneinstellung
Eine Unterstellung der zu bedeckenden Stuten (auch mit Fohlen)
ist in begrenztem Umfang nach vorheriger Anfrage möglich. Der
Stutenbesitzer ist verpflichtet, Krankheiten oder Untugenden der
Stute dem Hengsthalter unaufgefordert mitzuteilen. Es werden nur
äußerlich gesund erscheinende Stuten eingestellt. Den
Stutenbesitzern wird empfohlen, für einen ausreichenden
Impfschutz der Stuten (Fohlen) gegen Tetanus sowie Influenza und
Herpesviruserkrankungen Sorge zu tragen. Weidegang der Stuten
ist in Ausnahmefällen möglich. Der Pensionspreis für Stuten, die
auf unserer Besamungsstation besamt werden, betragen pro Stute
und Tag 7 €. Bei Stuten mit Fohlen bei Fuß 8 €. Gedeckte/besamte
Stuten sind nach Aufforderung des Gestütes Dobel sofort
abzuholen. Unterlässt der Besitzer dies, wird ein erhöhtes
Stallgeld nach dem gültigen Preisaushang verrechnet. Die Zahlung
des Stallgeldes erfolgt bei Abholung der Stute. Der Hengsthalter
und dessen Erfüllungsgehilfen sind für alle Fälle, in denen
ihnen dieses erforderlich erscheint, insbesondere aus Gründen
der Zuchthygiene und Krankheit bevollmächtigt, im Namen und für
Rechnung des Einstellers einen Tierarzt mit der Behandlung des
Tieres zu beauftragen.
6. Haftung
Das Gestüt Dobel Ist für seine Hengste gegen das Risiko der
Tierhalterhaftung versichert. Die Haftung des Gestüts Dobel wird
auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung
beschränkt. Im Übrigen haftet das Gestüt Dobel mit seinen
Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für
eingestellte Stuten übernimmt das Gestüt Dobel nicht das Risiko
der Tierhüterhaftung. Vielmehr bleiben die Stuteneigentümer/
-besitzer im Rahmen des § 833 BGB als Tierhalter verantwortlich.
Die Stuteneigentümer/ -besitzer sind daher verpflichtet, eine
angemessene Versicherung für das Risiko Tierhalterhaftung
abzuschließen.
Stuten mit ansteckenden Krankheiten, gleich welcher Art, dürfen
weder zum Decken noch zum Unterstellen zum Hengsthalter gebracht
werden.
Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der
Stuteneigentümer/ -besitzer dem Hengsthalter und ggf. anderen
Stutenbesitzern bei Übertragung von Erkrankungen. Für
abgestellte Pferdetransportanhänger wird bei Verlust bzw.
Beschädigung keine Haftung übernommen. Die Parkfläche ist nicht
bewacht. Parken erfolgt auf eigene Gefahr.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist
Pforzheim. Sollte eine Klausel in diesem Vertrag unwirksam sein
oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird durch eine dem
Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommenden Ersatzklausel
ersetzt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. |